Ein neues Sexualstrafrecht, das Täter schützt und Opfer verhöhnt? 
Der Nationalrat muss das verhindern!
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Keine Geldstrafen für Vergewaltiger!

Weil Sexualverbrechen keine Kavaliersdelikte sind

In der Wintersession kommt das neue Sexualstrafrecht in den Nationalrat. Die Vorlage des Ständerates will, dass Sexualverbrecher nicht grundsätzlich härter bestraft werden als einfache Ladendiebe. Sogar für Vergewaltigungen sollen Geldstrafen möglich sein. Das ist ein Hohn für die Opfer und würde die Schweiz zu einer Art «safe space» für Sexualstraftäter machen. Das darf nicht sein! Der Nationalrat muss korrigieren, und zwar mit fünf Änderungen bei den Mindeststrafen. 

Sexualverbrechen sind keine Kavaliersdelikte

In der Forschung ist erwiesen: Vor allem die psychischen Folgen von Sexualstraftaten wiegen für die Opfer ausserordentlich schwer. So hielt der Bundesrat 2018 in seiner Botschaft fest, dass viele Opfer über längere Zeit oder gar ihr Leben lang an den Folgen solcher Taten leiden. Ein Sexualdelikt zu begehen, heisst schweres Unrecht zu verüben — vor allem, wenn es sich dabei um ein Verbrechen wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Missbrauch einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person handelt.

Im völligen Widerspruch zu diesen Tatsachen hat der Ständerat eine Vorlage verabschiedet, gemäss welcher Sexualverbrechen wie Kavaliersdelikte bestraft werden können. Für die Grundtatbestände aller Delikte — sogar für jenen der Vergewaltigung! — sollen Geldstrafen möglich sein. Weiter ist für fast alle qualifizierten Tatbestände die Möglichkeit von Bewährungsstrafen vorgesehen. Von solchen Strafen muss der Täter keinen Tag absitzen, wenn er während ein paar Jahren Probezeit nicht wieder verurteilt wird.

Derart milde Sanktionen — und ganz besonders Geldstrafen für Delikte wie Vergewaltigung — sind aus verschiedenen Gründen kategorisch abzulehnen:

1. Sie bringen die Opfer um ihr Recht auf eine angemessene Vergeltung des erlittenen Unrechts.

2. Sie verletzten den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwischen Delikt- und Strafschwere.

3. Sie zementieren das primitive Vorurteil, wonach selbst Vergewaltigungen harmlose Bagatell- oder gar Kavaliersdelikte sein können.

4. Sie ermöglichen einen modernen Ablasshandel mit Geld.

5. Sie verursachen einen Negativanreiz für die Opfer, Anzeige zu erstatten.

Kein Schweizer «safe space»-Sonderfall für Sexualstraftäter

Das Ziel der Gesetzesrevision ist ein «modernes» Sexualstrafrecht, das «an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst ist». Aber erfüllt der Soft-Strafen-Kurs dieses Ziel? In vielen westlichen Ländern sind die Verbrechen sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Missbrauch von urteils- und widerstandsunfähigen Personen mit mehrmonatigen bis mehrjährigen Mindeststrafen belegt. So kriegt zum Beispiel mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, wer in Deutschland wegen einer sexuellen Handlung an einem behinderten Opfer verurteilt wird. In der Schweiz hingegen soll sogar eine orale, vaginale oder anale Penetration eines behinderten Opfers mit einer Geldstrafe abgegolten werden können.

Widerspiegelt diese bizarre Milde die «gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte in der Schweiz?» Wollen wir, dass die Schweiz durch eine «safe space»-Gesetzgebung für Sexualstraftäter auffällt, inklusive Portemonnaie-Strafen für Vergewaltiger? Für uns ist klar: Nein! Darum fordern wir den Nationalrat auf, mit fünf Änderungen bei den Mindeststrafen das gröbste Unrecht zu verhindern.

Unsere Forderungen an den Nationalrat

Wir fordern den Nationalrat auf, an der Vorlage des Ständerates fünf Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen beziehen sich auf die Verbrechen sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Missbrauch von urteils- und widerstandsunfähigen Personen. Selbst mit diesen Änderungen bliebe das neue Sexualstrafrecht im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich hart. Aber das gröbste Unrecht wie Geldstrafen für Vergewaltiger würde verhindert. Die von uns geforderten Änderungen lauten wie folgt:

  1. Art. 189 Abs. 2 StGB (sexuelle Nötigung): Der Nationalrat muss die Möglichkeit von Geldstrafen streichen.
  2. Art. 189 Abs. 3 StGB (sexuelle Nötigung + Grausamkeit und/oder Waffengebrauch): Der Nationalrat muss Bewährungsstrafen verunmöglichen.
  3. Art. 190 Abs. 1 StGB (Grundtatbestand Vergewaltigung): Der Nationalrat muss die Möglichkeit von Geldstrafen streichen und eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einführen.
  4. Art. 190 Abs. 3 StGB (Grundtatbestand Vergewaltigung + Nötigung + Grausamkeit und/oder Waffengebrauch): Der Nationalrat muss teilbedingt ausgesprochene Strafen verunmöglichen.
  5. Art. 191 StGB (Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person): a) Der Nationalrat muss die Möglichkeit von Geldstrafen streichen; b) Der Nationalrat muss eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für den Fall einführen, dass der Täter den Beischlaf oder eine beischlafähnliche Handlung vollzieht, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist.

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Komitee «Keine Geldstrafen für Vergewaltiger!»
8000 Zürich